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Schadensfall nach einem Facelifting / Facelift PDF Drucken E-Mail


Ihr Anwalt wird in der Regel so vorgehen, daß er zunächst unstreitiges in den Vordergrund stellt und bei streitigen Punkten eine Beweislastumkehr zu erreichen versucht und dies der Gegenseite auch klar zu verstehen gibt. Eine Beweislastumkehr ist denkbar bei  offensichtlichen, groben Behandlungsfehlern, bei fehlender /unzureichender Dokumentation  und bei sog. vollbeherrschbaren Risiken.

Erst wenn eine außergerichtliche Einigung mißlingt, wird in der Regel der Gerichtsweg beschritten. Dabei gilt der Grundsatz Zivilrecht vor Strafrecht. Denn zu einen haben Sie von einem erfolgreichen Strafverfahren außer Genugtuung zunächst einmal nichts. Zum anderen wirkt sich ein erfolgreiches Strafverfahren auf die Bereitschaft des / der Richter Ihnen in einem zivilrechtlichen Verfahren Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zuzusprechen eher negativ aus, da eine gewisse Genugtuung bereits durch das Strafverfahren erzielt wurde.

Schließlich gilt es zu bedenken, daß Beweise während der unter Umständen nicht unerheblichen Verfahrensdauer bei der Staatsanwaltschaft liegen. Insgesamt liegen die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Strafverfahren üblicherweise etwas höher als es bei einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage der Fall ist. Ein Vorteil ist dem Strafverfahren jedoch nicht abzusprechen: es ermittelt die Staatsanwaltschaft, die über viel weitreichendere Möglichkeiten verfügt als der Patient.

Über Die Möglichkeiten in Ihrem Fall berät Sie Ihr Anwalt.

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wird unterstützt von:
Prof. Dr. med.
Dennis von Heimburg
Facharzt für Plastische und
Ästhetische Chirurgie

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